Waldgrenzenplan Kanton Aargau
Waldgrenzenplan Kanton Aargau
(Festlegung des Waldareals in Gebieten ohne Waldgrenzenpläne)
Wechsel vom dynamischen zum statischen Waldbegriff
Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Damit erfolgt der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen.
Der kantonale Waldgrenzenplan wird vom 1. bis 30. September 2019 bei der Abteilung Bau und Planung Gebenstorf aufgelegt. Die öffentliche Auflage erfolgt sowohl bei den Gemeinden als auch in digitaler Form. Über den Link www.ag.ch/wald gelangen Sie zur digitalen Karte des Waldgrenzenplans. Sie erhalten die Möglichkeit, den Waldgrenzenplan einzusehen und Auszüge davon zu drucken.
Nach Rechtskraft des Waldgrenzenplans
Nach Rechtskraft des Waldgrenzenplans liegt eine einheitliche rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Planungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Wald vor. Änderungen am festgelegten Waldareal sind nur noch in drei Fällen möglich:
- Durch bewilligte Rodungen oder Ersatzaufforstungen
- Aktive Neuausscheidung auf Antrag der Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung
- Unwesentliche Änderungen im Rahmen der amtlichen Vermessung
Rechtsschutz
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Ab-teilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG. Diese Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Wer es unterlässt, solche Einsprachen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.
Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt.
Gemeindeverwaltung Gebenstorf
Vogelsangstrasse 2
5412 Gebenstorf
Tel. 056 201 94 30
Fax 056 201 94 94
gemeinde@gebenstorf.ch
www.gebenstorf.ch
